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   OLG Bamberg, 25.06.2015 - 3 OLG 6 Ss 44/15   

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https://dejure.org/2015,19022
OLG Bamberg, 25.06.2015 - 3 OLG 6 Ss 44/15 (https://dejure.org/2015,19022)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 25.06.2015 - 3 OLG 6 Ss 44/15 (https://dejure.org/2015,19022)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 3 OLG 6 Ss 44/15 (https://dejure.org/2015,19022)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Vorsätzliche unerlaubte Veräußerung von Betäubungsmitteln; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Feststellungen (hier fehlende tatrichterliche Feststellung des zum Weiterverkauf ...

  • rewis.io

    Notwendige Feststellungen zu Teilmengen bei gleichzeitigem BtM-Erwerb zum Weiterverkauf und zum Eigenverbrauch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4; StPO § 353; StPO § 354 Abs. 2
    Vorsätzliche unerlaubte Veräußerung von Betäubungsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.10.2006 - 3 StR 381/06

    Gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren durch

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.06.2015 - 3 OLG 6 Ss 44/15
    Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG muss sich aus den tatrichterlichen Feststellungen ergeben, dass der Täter anlässlich der Überbringung des Rauschmittels an einen Dritten die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel innehatte und nicht nur als Bote, Besitzdiener oder sonstiger Verwahrgehilfe für einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft über das Rauschmittel ausübte und in dieser Eigenschaft lediglich am Gewahrsamswechsel auf den Abnehmer mitwirkte (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - 3 StR 381/06 [bei juris] und BayObLGSt 2003, 116 = NStZ 2004, 401 [für Abgabe]).

    Zu näheren Feststellungen im Hinblick auf eine für die Veräußerung im Sinne § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wesensnotwendige eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel (stRspr., vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - 3 StR 381/06 [bei juris] und BayObLGSt 2003, 116 = NStZ 2004, 401 [für Abgabe]; Weber § 29 Rn. 1036 ff., 1058; Körner/Patzak/Volkmer § 29 [Teil 7], Rn. 2 ff.; MüKoStGB/Rahlf 2. Aufl. § 29 BtMG Rn. 847, jeweils m.w.N.) bestand hier schon deshalb Anlass, weil an dem Erwerbsvorgang drei Personen beteiligt waren.

  • BGH, 05.12.1995 - 4 StR 698/95

    Betäubungsmittel - Bandenmäßiges Handeltreiben - Nicht geringe Menge -

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.06.2015 - 3 OLG 6 Ss 44/15
    Die Teilmengen sind vielmehr - notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege der Schätzung - tatrichterlich festzustellen, weil anderenfalls ungewiss bleibt, ob überhaupt eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Gegenstand des Handeltreibens war (u.a. Anschluss an BGH StV 1996, 214; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 [Konkurrenzen 5]; BGH StV 2004, 602; BGH NStZ 2006, 173 und BGH NStZ-RR 2008, 153).

    Im Übrigen wirken sich die entsprechenden Teilmengen und ihr Verhältnis zueinander über ihre tatbestandliche Einordnung hinaus bei der Gewichtung der Tat im Rahmen der Strafzumessung aus (stRspr., vgl. z.B. BGH StV 1996, 214; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 [Konkurrenzen 5]; BGH StV 2004, 602; BGH NStZ 2006, 173 und BGH NStZ-RR 2008, 153; ferner Weber BtMG 4. Aufl. § 29a Rn. 184, 191 und Körner/Patzak/Volkmer BtMG 7. Aufl. § 29a Rn. 168, jeweils m.w.N.).

  • BayObLG, 20.10.2003 - 4St RR 120/03

    Vollendung der Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln bei Einschaltung eines

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.06.2015 - 3 OLG 6 Ss 44/15
    Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG muss sich aus den tatrichterlichen Feststellungen ergeben, dass der Täter anlässlich der Überbringung des Rauschmittels an einen Dritten die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel innehatte und nicht nur als Bote, Besitzdiener oder sonstiger Verwahrgehilfe für einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft über das Rauschmittel ausübte und in dieser Eigenschaft lediglich am Gewahrsamswechsel auf den Abnehmer mitwirkte (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - 3 StR 381/06 [bei juris] und BayObLGSt 2003, 116 = NStZ 2004, 401 [für Abgabe]).

    Zu näheren Feststellungen im Hinblick auf eine für die Veräußerung im Sinne § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wesensnotwendige eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel (stRspr., vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - 3 StR 381/06 [bei juris] und BayObLGSt 2003, 116 = NStZ 2004, 401 [für Abgabe]; Weber § 29 Rn. 1036 ff., 1058; Körner/Patzak/Volkmer § 29 [Teil 7], Rn. 2 ff.; MüKoStGB/Rahlf 2. Aufl. § 29 BtMG Rn. 847, jeweils m.w.N.) bestand hier schon deshalb Anlass, weil an dem Erwerbsvorgang drei Personen beteiligt waren.

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